JA - DE ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

 

I. Zustandekommen des Kaufvertrages

1. Alle Aufträge bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Verkäu-fers. Der Kaufvertrag kommt erst mit dieser Bestätigung zustande. Der Inhalt der Bestätigung ist ausschließlich maßgebend.

2. Mündliche, fernmündliche und telegraphische Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich schriftlich bestätigt werden.

 

II. Abnahme der Waren

1. Die Kosten der Abnahme und der Versendung der Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort fallen von der Versandstation an dem Käufer zur Last. Die Wahl des Versandweges und der Versand-art bleibt dem Verkäufer überlassen.

2. Werden Waren vom Lager des Herstellers zur ausschließlichen Verfügung des Käufers bereitgehalten oder zur Anfertigung ohne Versandbestimmungen verkauft (Abrufposten), so hat sie der Käufer innerhalb von 6 Wochen nach  Meldung der Fertigstellung abzunehmen.

3. Transportversicherung und sonstige Versicherungen der Ware gehen zu Lasten des Käufers.

 

III. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware das Herstel-lerwerk verläßt, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

 

IV. Lieferfrist

Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und endet mit dem Tag, an dem die Ware das Lieferwerk verläßt, es sei denn, daß feste Liefertermine vereinbart sind.

Verlangt der Käufer nach Abgabe der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, so beginnt die Lieferzeit erst mit Bestätigung der Änderung.

 

V. Mängelrüge

1. Die Ware ist unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt sind. Unterbleibt die Untersuchung, so ist jegliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers für Mängel der Ware ausgeschlossen.

2. Die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 10 Werktagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort beim Verkäufer eingeht. Verborgene Mängel, die bei unverzüglicher Untersuchung nicht zu entdecken sind, können nur dann gegen den Verkäufer geltend gemacht werden, wenn die Mängelanzeige innerhalb von 3 Monaten nach der Absendung der Ware beim Verkäufer eingegangen ist.

 

Vl. Höhere Gewalt

Treten Ereignisse ein, die den Verkäufer an der Lieferung hindern, wie höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Krieg, Versandsperren, Eingriffe staatlicher Behörden oder ähnliche Umstände, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so entfällt die Lieferungspflicht des Verkäufers für die Dauer des Bestehens des Hinderungsgrundes. Der Verkäufer ist in diesem Fall auch berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag ganz oder teilweise zurück-zutreten.

Dem Käufer stehen in diesem Fall keinerlei Schadensersatzan-

sprüche gegen den Verkäufer zu.

3. Ist die Ware mangelhaft, so ist der Käufer berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Lieferung mangelfreier Ware gegen Rückgabe der gelieferten Ware zu verlangen. Weitere Gewährleistungsansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

 

Vll. Abnahmeverzug des Käufers

1. Gerät der Käufer mit der Abnahme der ordnungsgemäß gelieferten Ware in Verzug, so kann der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, die mindestens 10 Tage betragen muß, vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

2. Statt dessen ist der Verkäufer berechtigt, innerhalb einer angemessenen verlängerten Lieferfrist gleichartige Ware zu den vereinbarten Bedingungen zu liefern.

VIII. Zahlungsfrist

1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind die Waren in bar bei Empfang zu bezahlen.

2. Wird die Zahlungsfrist überschritten, so ist der Verkäufer berechtigt, ohne weitere Mahnungen vom Zeitpunkt der Fälligkeit an, die gesetzlichen Verzugszinsen, mindestens aber 2% jährlich über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen.

 

IX. Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers

1. Verschlechtert sich die Zahlungsfähigkeit des Käufers im Zeitraum zwischen dem Zugang der Auftragsbestätigung und der Lieferung oder wird dem Verkäufer nachträglich bekannt, daß gegen die Zahlungsfähigkeit des Käufers Bedenken bestehen, so ist der Verkäufer berechtigt, Zahlung vor Eintritt des vereinbarten Zahlungstermins zu verlangen, ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder vom Vertrag zurückzutreten.

2. Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.

 

X. Zahlung des Kaufpreises

1. Alle Kosten für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an den Verkäufer trägt der Käufer. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung dafür, daß Wechsel, Schecks oder andere zahlungshalber gegebenen Papiere rechtzeitig vorgelegt oder zu Protest gegeben werden.

2. Die Gefahr der Übermittlung des Rechnungsbetrages an den Verkäufer oder die von diesem angegebene Zahlstelle trägt der Käufer. Die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises ist erst erfüllt mit dem Eingang des Betrages beim Verkäufer, bei dessen Zahlstelle oder mit dem Eingang auf dessen Bankkonto.

 

Xl. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer in Haupt- und Nebensache Eigentum des Verkäufers.

2. Der Käufer ist jederzeit unwiderruflich berechtigt, die gelieferten Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder mit anderen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Verbindung erfolgt für den Verkäufer, der Eigentum an den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwirbt. Soweit durch die Verarbeitung das Eigentum des Verkäufers an der Ware untergeht, überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits heute das Eigentum an dem durch die Verarbeitung entstehenden neuen Gegenstand.

3. Der Käufer ist jederzeit unwiderruflich berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Er tritt bereits heute seine Forderungen aus der Weiterveräußerung an den Verkäufer ab. Steht die Ware im Eigentum des Verkäufers und dritter Personen, so tritt der Käufer an den Verkäufer die Forderungen aus der Weiterveräußerung zu demjenigen Bruchteil ab, der dem Miteigentumsanteil des Verkäufers entspricht.

4. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.

5. Der Käufer ist solange berechtigt und  verpflichtet, an den Verkäufer abgetretene Forderungen einzuziehen, als der Verkäufer diese Ermächtigung nicht ausdrücklich widerrufen hat.

6. Der Käufer hat die Ware sorgfältig zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Diebstahl und Feuer zu versichern.

7. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer eingeräumten Sicherungen seine Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.

 

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Delbrück. Gerichtsstand auch bei Scheck- und Wechselklage ist das Amtsgericht Delbrück, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts.

 

XIII. Nichtigkeit einzelner Klauseln

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt deren Wirksamkeit im übrigen unberührt.